Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Veranstaltungszentrums Komma

Das Veranstaltungszentrum Komma ist ein öffentliches multifunktionales Veranstaltungszentrum im Besitz der Stadtgemeinde Wörgl

1. Anwendungsbereich

Die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen uns ( Veranstaltungszentrum Komma / Stadtgemeinde Wörgl ) und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen Geschäfte verbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. 

2. Geschäftsabschluss und sonstige Vereinbarungen 

Ein Geschäftsabschluss bzw. sonstige Vereinbarungen mit uns kommen nur dann zustande, wenn diese zwischen uns und unseren Vertragspartnern schriftlich getroffen werden, wobei es aber auch genügt, wenn eine mündlich getroffene Absprache von uns schriftlich bestätigt wird. Vom Vertragspartner schriftlich getroffene Vereinbarungen oder abweichendes Verhalten gilt auch bei Duldung durch uns nicht als stillschweigende Abänderung des Vereinbarten. 
Die AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB`s abweichender Bedingung Leistungen vorbehaltlos erbringen! 

3. Nutzung 

3.1. Vertragsobjekt: 
Das Vertragsobjekt wird dem Vertragspartner im bekannten Zustand zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist dem Vertragspartner nur im Umfang der getroffenen Vereinbarung gestattet. Eine Abänderung der Nutzung des Vertragsobjektes ist nur mit unserer ausschließlichen Zustimmung zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, jegliche Nutzung von anderen Räumlichkeiten an den Vertragspartner weiter zu verrechnen. Der Vertragspartner hat mit Abschluss der Mietvereinbarung ausschließlich Recht auf die Nutzung der darin angeführten Räumlichkeiten. Der Vertragspartner hat durch Vertragsabschluss nicht die Exklusivität am Veranstaltungstag im Komma. Wir behalten uns das Recht vor, weitere Räumlichkeiten an andere Veranstalter zu vermieten. 

3.2. Benutzungsdauer: 
Diese hat entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu erfolgen. Für den Fall der unberechtigten längeren Benutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, Benutzungsentgelt zumindest in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen bzw. sämtliche darüber hinausgehender Schäden zu ersetzen. 

3.3. Auf-und Abbau: 
Dieser hat innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu erfolgen. Sollte dies nicht erfolgen, besteht für uns die Berechtigung, Sondermaßnahmen zu setzen. Im Zuge derer sind wir berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten der Vertragspartner zu entfernen bzw. verwahren zu lassen, wobei uns für die Verwahrung keinerlei Haftung trifft. 

4. Benützungsbedingungen 

4.1. Sorgfaltspflicht: 
Das Bestandsobjekt ist vom Vertragspartner widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung ist es uns von ihm bei Beendigung der Benutzung zurückzustellen. 

4.2. Rauchverbot: 
Das VZ Komma ist ein öffentliches Gebäude. In allen Räumlichkeiten herrscht absolutes Rauchverbot, unabhängig von der Art der eingemieteten Veranstaltung. Dieses Rauchverbot ist auch während der Auf-und Abbauarbeiten einzuhalten. 
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass sich alle Beteiligten an dieses Verbot halten. Ebenso hat er für ausreichend Ordner – oder Sicherheitspersonal zu sorgen, damit diese Auflagen eingehalten werden. 

4.3. Nächtigung: 
Ohne unsere Zustimmung ist die Nächtigung ausnahmslos verboten. 

4.4. Weitergabe des Bestandsobjekts/Abtretungs-und Verrechnungsverbot:
Untervermietung und Gleichartiges ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt das Komma zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. 

4.5. Einbringung von Gegenständen: 
Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Geräte, Maschinen, Gegenstände und Ähnliches nicht eingebracht werden. Auch für den Fall der Genehmigung haftet unser Vertragspartner dafür, dass sämtliche gesetzliche und behördliche Auflagen dafür erfüllt werden. 

4.6. Verwendung von Fremdgeräten bzw. Maschinen: 
Die Verwendung von Fremdgeräten bzw. Maschinen, welche nicht von uns zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Sie haben den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften zu entsprechen und betriebssicher zu sein. Für allfällige Schäden haftet unser Vertragspartner entsprechend den in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen angeführten Bestimmungen bzw. hat Schadenersatz zu leisten. 

4.7. Ausgabe von Speisen und Getränken: 
Die Ausgabe von Speisen und der Ausschank von Getränken ist untersagt. Das alleinige Ausschankrecht sowie alle gastronomischen Tätigkeiten werden vom Pächter im Komma Cafe Bar Catering ausgeführt. 

4.8. Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen: 
Der Verkauf von Artikeln und Gegenständen und auch die Erbringung von Dienstleistungen welcher Art auch immer gegen Entgelt ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Ein Zuwiderhandeln dagegen berechtigt uns zur vorzeitigen Vertragsauflösung. 

5. Bedienung technischer Anlagen 

Sämtliche technische Anlagen in den Bestandsräumlichkeiten dürfen nur von unseren Arbeitnehmern und unseren Beauftragten bedient werden. Eine selbstständige Bedienung ohne schriftliche Bestätigung durch das Komma ist nicht gestattet. 

6. Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen 

Der Vertragspartner hat sämtliche gesetzliche und behördliche Verpflichtungen bzw. Auflagen, welcher Art auch immer, einzuhalten bzw. die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner verpflichtet, amtlichen Kontrollorganen den Zutritt zu den Bestandsobjekten zu ermöglichen. 

7. Veranstaltungsdurchführung 

7.1. Abspracheverpflichtung: 
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung zu erteilen. Wir sind berechtigt, den Einlass zu einer Veranstaltung dann zu verweigern, wenn die zu erfüllenden Auflagen seitens des Vertragspartners nicht erfüllt wurden, ohne das diesem die Berechtigung zusteht, dadurch eine Minderung des Entgeltes zu begehren. 

7.2. Übergabe des Bestandobjektes: 
Sollte nichts anderes vereinbart sein, wird das Bestandsobjekt zirka zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn an den Vertragspartner bzw. dessen Bevollmächtigten übergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt anwesend zu sein. Allfällige Bemängelungen sind sofort zu erheben, ansonsten gilt die Übergabe durch uns als ordnungsgemäß erbracht. Bemängelungen sind unzulässig, soweit aus technischen Gründen von den getroffenen Vereinbarungen geringe Abweichungen bestehen, des Weiteren auch bei Farbtonabweichungen bzw. bei der Dekoration. 

7.3. Behördliche Kommissionierung: 
Sollte eine solche erforderlich sein, hat der Vertragspartner daran mitzuwirken. 

7.4. Anwesenheitspflicht:
Sollte weder während der behördlichen Kommissionierung noch während der Dauer der Veranstaltung der Vertragspartner bzw. ein bevollmächtigter Vertreter anwesend sein, sind wir berechtigt, Sofortmaßnahmen im Sinne des Punktes 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu setzen.

7.5. Ordnung:
Der Vertragspartner hat, sollte dies erforderlich sein, auf eigene Kosten einen Ordnerdienst zu stellen.

7.6. Abwicklung der Veranstaltung :
Sollte eine ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung nicht gewährleistet sein, so sind wir berechtigt, Sofortmaßnahmen im Sinne des Punktes 17 bzw. vorzeitige Vertragsauflösung in Sinne des Punktes 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ergreifen bzw. zu erklären. Der Vertragspartner anerkennt unsere Berechtigung, Werbungen für die jeweiligen Veranstaltungen durchzuführen und billigt diese, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

8. Steuern und Abgaben

Der Vertragspartner hat für die fristgerechte Meldung und Bezahlung von Steuern und Abgaben, Urheberrechte AKM/ GEMA o.ä. jeder Art zu sorgen und das Komma für sämtliche, anfällige daraus ergebenden nachteiligen Folgen schad-und klaglos zu halten.

9. Kartenverkauf

Für den Fall des Verkaufes von Karten durch uns sind wir berechtigt, vom Bruttoverkaufspreis derselben 10 Prozent Verkaufsprovision inkl. Umsatzsteuer, des weiteren sämtliche Abgaben und Gebühren, welcher Art auch immer, in Abzug zu bringen. Event Erlöse aus dem Kartenverkauf werden auf die durch den Vertragspartner zu leistende Akontozahlung nicht angerechnet.

10. Veranstaltungsrisiko

10.1. Das Veranstaltungsrisiko trägt der Vertragspartner einschließlich Vorbereitung, Abwicklung, Auf-und Abbau.

10.2. Den Vertragspartner trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei insbesondere jegliche Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt.

10.3. Uns trifft keinerlei Haftung für das Abhandenkommen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung von wem auch immer eingebrachter Gegenstände.

10.4. Der Vertragspartner übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.

11. Versicherung

Der Vertragspartner muss eine für seine Veranstaltung ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungspolizze ist uns und der Behörde mitzuteilen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen bzw. wo ein großer Sachschaden eintreten könnte, ist die Versicherung zu unseren Gunsten zu vinkulieren.

12. Foto-, Rundfunk-, Fernseh- und Tonaufnahmen,

insbesondere für eine gewerbsmäßige Verwendung, bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung. Das Mitbringen von professionellen Kameras und Mitschnittgeräten ist nur den genehmigten Personen gestattet.

13. Hausordnung für Veranstaltungsräumlichkeiten

Der Vertragspartner erklärt hiermit, in Kenntnis der für die Veranstaltung geltenden Hausordnung zu sein, sich den darin genannten Bestimmungen zu unterwerfen und dafür zu haften, dass sämtliche Personen, welche mit seiner Kenntnis das Mietobjekt benützen bzw. die Veranstaltung besuchen, sich den Bestimmungen der Hausordnung gemäß verhalten. Der Vertragspartner erklärt gleichzeitig, aus zeitweiligen Störungen in der Wasserzufuhr, Gebrechen an den Gas-und elektrischen Leitungen sowie der Kanalisation bzw. aus Betriebsstörungen welcher Art auch immer und sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse uns gegenüber keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten.

14. Auflagen

Sollten bei Veranstaltungen welcher Art auch immer gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungen nur durch unseren Vertragspartner selbst vorgenommen werden können, so hat dieser bis spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung uns diese nachzuweisen. Dieser Nachweis hat spätestens an diesem Tage bei unserer Geschäftsleitung eingelangt zu sein. Bei nicht fristgerechter Erbringung desselben besitzen wir die Berechtigung, von der Vereinbarung zurückzutreten, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, das gesamte mit uns vereinbarte Entgelt sowie auch den durch Unterbleiben der Veranstaltung entstehenden Schaden gemäß Punkt 18 zu ersetzen.

15. Vorzeitige Vertragsauflösung

Ohne Nachfristsetzung sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt,

5.1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners oder wenn mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt.

15.2. wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist bzw. durch dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.

15.3. wenn die Veranstaltung gegen zwingende Gesetze, Verordnungen oder wesentliche zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen verstößt.
In all diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt zu leisten und den allenfalls uns entstandenen Schaden gemäß Punkt 18 zu ersetzen.
Das Komma behält sich das Recht vor, Veranstaltungen die von der vorab angegebenen Programmierung abweichen, ohne Angabe von weiteren Gründen abzusagen, insbesondere wenn diese Veranstaltungen gegen moralische, ethische oder rechtliche Grundsätze verstoßen. In diesem Fall bleibt der Anspruch vom Komma auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche vom Komma bleiben von dieser Regelung unberührt.

16. Haftung

Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter (Komma/ Stadtgemeinde Wörgl) aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch den Veranstalter, seine Beauftragten, Angestellten oder Besucher entstehen. Das Komma ist berechtigt, derartige Schäden unverzüglich auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Wir lehnen jede Haftung für Schäden, die Personen oder Güter, insbesondere Ausstellungs-und Einrichtungsgegenstände, auf dem Veranstaltungsgelände aus welchen Grund und durch wen immer erleiden, sowie für jede Art Verluste ausdrücklich ab, auch dann, wenn diese Schäden durch Mängel an Gebäuden und Einrichtungen unseres Veranstaltungszentrums verursacht werden. Diese alle Risiken befreiender Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen.
Sollten Dritte Ansprüche gegen das Komma geltend machen, hält der Veranstalter den Vermieter bzw. Partner (Komma) schad-und klaglos.

17. Sofortmaßnahmen

Sollte es sich während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benutzung als notwendig erweisen, Maßnahmen zu setzen und ein Verantwortlicher des Vertragspartners nicht erreichbar sein, so sind wir berechtigt, die uns zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

18. Schadenersatz

Im Falle, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, Schadensminderung zu begehren. Sollte sich zur Durchsetzung der uns zustehenden Forderung gegenüber unserem Vertragspartner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als zweckmäßig erweisen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die uns dadurch entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen.

19. Preise und Zahlungsbedingungen

Die von uns verzeichneten Preise sind Nettopreise, sodass ein Abzug davon aus welchem Grund auch immer unzulässig ist. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Hälfte des vertraglich vereinbarten Entgeltes zuzüglich Umsatzsteuer ist bei Unterfertigung des Vertrages, der Restbetrag spätestens 5 Tage vor Mietbeginn bzw. Beginn der Veranstaltung auf das von uns bekannt gegebene Konto zur Einzahlung zu bringen. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn er spätestens 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung bzw. Mietbeginn unserem Konto gutgeschrieben ist. Zahlungen für Nebenleistungen sind unmittelbar nach Erhalt der Faktura durch unseren Vertragspartner fällig. Für den Fall, dass aus welchem Grund auch immer bei uns Geldbeträge für den Vertragspartner einlangen, sind wir berechtigt, diese zur Abdeckung der uns vertraglich zustehenden Ansprüche zu verwenden. Für den Fall des Zahlungsverzuges der Forderung, aus welchem Grund auch immer, wird eine Verzinsung von 12,5% p.a. vereinbart.
Sollten die mit unserem Vertragspartner vereinbarten Preise Bruttopreise darstellen, werden diese unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden abgabenbehördlichen Bestimmungen erstellt. Sollte zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung eine Änderung der Abgaben dahingehend eintreten, dass sich diese erhöhen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung in der Abrechnung zu akzeptieren.

20. Kompensationsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an uns haben könnte, mit den an uns zu erbringenden finanziellen Leistungen zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.

21. Rücktrittsrecht

Wir behalten uns vor, auch dann, wenn ein Vertrag rechtsgültig zwischen uns und unserem Vertragspartner zustande gekommen ist, von diesem, aus gerechtfertigten Gründen, bis einschließlich 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner berechtigt ist, daraus Ansprüche jeglicher Art abzuleiten. Ab dem 29. der Veranstaltung vorangehenden Tag verpflichten wir uns für den Fall des Rücktritts, dem Vertragspartner die ihm durch unseren Rücktritt entstehenden Kosten der Höhe nach, beschränkt mit 50% des vereinbarten Mietbetrages gegen Nachweis dieser Kosten zu ersetzen. Eine derartige Schadensersatzforderung steht dem Vertragspartner dann nicht zu, wenn die Ursache für den Rücktritt in seiner Sphäre gelegen ist, bzw. für uns höhere Gewalt vorliegt.

22. Mitteilungen

Wenn wegen Gefahr im Verzuge an den Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung nicht zugestellt werden kann, genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner bzw. dessen Bevollmächtigten.

23. Feuerpolizeiliche Anordnungen

Gänge, Fluchtwege, Notbeleuchtung, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden, und hat der Vertragspartner Anordnungen der zuständigen Feuerwehr unbedingt Folge zu leisten. Die Verwendung von Pyros und Feuereffekten sind nur nach Zustimmung der feuerpolizeilichen Auflagen und mit Bescheid möglich.

24. Betreten des Bestandobjektes

Wir sind berechtigt, auch während der Durchführung von Veranstaltungen durch Bevollmächtigte die, dem Vertragspartner in Bestand gegebenen Räumlichkeiten zu betreten.

25. Garderoben

Garderoben auch Künstlergarderoben / Backstage werden durch uns nur entsprechend den mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt..
Eine Haftung für die Garderobe trifft uns nur im Umfang der von uns abgeschlossenen Versicherung.

26. Parkplätze

Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den öffentlichen Parkplätzen bzw. Flächen gestattet. Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird auch keinerlei Haftung dieser Parkplätze für deren Eignung bzw. für den Fall, dass darauf abgestellte Fahrzeuge beschädigt oder gestohlen werden, übernommen.

27. Drohnen und unbemannte Luftfahrzeuge

Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge sind am Gelände und über dem Luftraum des Komma verboten, außer es liegen gesonderte Bewilligungen der Austro Control GmbH vor. Sämtliche Genehmigungen sind dem Komma vor Flugantritt vorzulegen.

28. Kenntnis

Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis aller der mit der Vereinbarung zusammenhängenden Umstände zu sein und verzichtet deshalb auf die Anfechtung der Vereinbarung wegen Zwanges, Irrtums oder aus welchem Grund immer.

29. Kosten

Der Vertragspartner verpflichtet sich allfällige infolge des Geschäftsabschlusses sich ergebende Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen und sollten wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, uns schad-und klaglos zu halten.

30. Frequenz

Das Komma übernimmt keine Garantie für die Frequenz sowohl an den Besuchern als auch Ausstellern, wie auch für den wirtschaftlichen Erfolg der Ausstellung/Veranstaltung.

31. Geheimhaltung

Der Vertragspartner und sein Personal sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, oder sonstige geschäftliche Vorgänge die das Komma betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte zu erteilen oder Angaben zu machen. Für den Fall eines jeglichen Verstoßes gegen diese Bestimmung steht dem Komma ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner zu.

32. Einwilligung gemäß Datenschutz

Die im Auftrag, der Rechnung oder zur Veranstaltungsdurchführung oder Vorankündigung angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben.
Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Vertragspartner übermitteln. Siehe Datenschutzerklärung www.komma.at
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

33. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grunde auch immer nichtig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen.

34. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder damit im Zusammenhang stehenden, und zwar auch nach ihrer Beendigung, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der Vereinbarung wird ausschließlich der Gerichtsstand Kufstein gemäß § 104 JN vereinbart.